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AGB

 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Eine klare Sprache. Wir möchten unseren Geschäftsfreunden und Projektkunden ein guter Partner sein. Aus diesem Grund sind unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso transparent wie verbindlich formuliert. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

 

1) Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (im Folgenden: Lieferung) ist unsere aufgrund der Bestellung gegebene schriftliche Auftragbestätigung maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. In Unterlagen aufgeführte Maß- und Gewichtsangaben stellen Circa-Angaben dar und sind nur dann als maß- und gewichtsgenau anzusehen, wenn dies ausdrücklich durch den Lieferer schriftlich bestätigt ist.

3) Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um Software handelt, so ist der Besteller zur Nutzung dieser Software mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten berechtigt. Es ist dem Besteller indes untersagt, die gelieferte Software mehr als einmal zu installieren sowie Vervielfältigungen oder Nutzungen der Software auf weiteren nicht vereinbarten Geräten oder Hardwaresystemen vorzunehmen. Ausgenommen von vorstehender Regelung ist die dem Besteller zustehende Möglichkeit, eine einzelne Sicherungskopie zu erstellen.

4) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

 

§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1) Für alle Geschäftsabschlüsse gelten die am Tag der Auftragsbestätigung des Lieferers gültigen Verkaufspreise, wenn nicht ausdrücklich andere Preise in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannt sind.

2) Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei Lieferung unter €100,– netto wird ein Mindermengenzuschlag von €20,– berechnet.

3) Die Zahlung hat unabhängig vom erfolgten Eingang der Ware innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Soweit der Zahlungseingang innerhalb der vorgenannten 30-Tagesfrist ab Ausstellungsdatum der Rechnung nicht erfolgt sein sollte, gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Ab diesem Zeitpunkt ist der Besteller verpflichtet, Zinsenin Höhe der jeweiligen gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen. Dem Lieferer bleibt es unbenommen, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4) Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers ist der Lieferer – unbeschadet sonstiger Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Leistungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fälligzustellen. Für diesen Fall ist der Lieferer bis zur Erbringung der Vorauszahlung bzw. Sicherheitsleistung von jeglicher Lieferungsverpflichtung und auch gegebenenfalls weiteren vertraglichen Verpflichtungen befreit.

5) Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder wegen angeblicher Mängel Zurückbehaltungsrechte ausüben, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

§ 3 Eigentumsvorbehalt

 

1) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentums-

vorbehaltes sowie die Pfändung bzw. Rücknahme des Liefergegenstandes durch den Lieferer gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dies ist ausdrücklich seitens des Lieferers so erklärt worden. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen

Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit rechtzeitig noch Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der pfändende Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen oder  außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer insoweit entstandenen Kostenbetrag.

3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändungs- oder Sicherungsübereignung untersagt. Der Besteller ist indes berechtigt, die Lieferung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung weiter zu veräußern, dass er von seinen Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen ihm gegenüber erfüllt hat. Der Besteller tritt dem Lieferer bereits gegenwärtig sämtliche Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Ware gegen seine Abnehmer bzw. Kunden oder sonstige Dritte erwachsen. Vorstehendes gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach der Verarbeitung veräußert worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der nunmehr erfolgten Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderung selbst erst dann

einzuziehen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist und er sich in Zahlungsverzug befindet. Für diesen Fall ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

4) Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für den Lieferer vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird der Liefergegenstand mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Lieferer.

5) Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderung zur Sicherung ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegeneinen Dritten erwachsen.

6) Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

 

§ 4 Aufstellung und Montage

 

1) Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht  etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

2) Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen: 

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge, 

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebewerkzeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffeund Schmiermittel,

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum

Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde, 

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

3) Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4) Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

5) Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

6) Der Besteller hat dem Lieferer die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

7) Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

§ 5 Gefahrübergang

 

1) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kostendes Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transport-

risiken versichert.

2) Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr am Tag der Übernahme im Betrieb des Lieferers oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb im Betrieb des Lieferers auf den Besteller über.

3) Wenn der Versand oder die Zustellung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grund verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

4) Soweit die Ware von dem Lieferer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurückgenommen wird, trägt der Besteller die Gefahr der zufälligen Verschlechterung bzw. des Untergangs der Ware bis zum Eingang beim Lieferer

selbst. Die mit der Rücklieferung verbundenen Kosten werden vom Besteller getragen.

 

§ 6 Fristen für Lieferungen; Verzug; Unmöglichkeit

 

1) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2) Die Lieferung bzw. gegebenenfalls Aufstellung oder Montage erfolgt nach gegebenenfalls erforderlicher technischer Klärung zu den in der Auftragsbestätigung genannten Terminen. Alle Terminzusagen gelten unter Vorbehalt und

beziehen sich auf die Auslieferung ab Werk. Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, so verlängert sich diese, wenn die Lieferung sich aus nicht vom Lieferer zu vertretenden Gründen verzögert. Dies ist insbesondere bei Lieferverzögerungen

des Vorlieferanten der Fall. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ebenfalls angemessen.

Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt frühestens mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Besteller.

3) Gelangt der Lieferer aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, mit der Lieferung in Verzug oder wird die Leistung aus den vom Lieferer zu vertretenden Gründen unmöglich, so hat der Besteller nach einer angemessenen Nachfristsetzung das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Besteller ist insoweit auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf

weitere Lieferung besteht. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Bestellers (wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung) sind in allen Fällen weiterer verzögerter Lieferung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwaig gesetzten Frist zur Nachlieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.

4) Verzögert sich die Lieferung oder aber – soweit auftragsgemäß geschuldet – die Aufstellung, Montage bzw. Inbetriebnahme der Anlage durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer

Ersatz aller Kosten für Wartezeit und erforderliche Reisen der Erfüllungsgehilfen zu erstatten. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann

dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

6) Verweigert der Besteller aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Annahme der Lieferung endgültig, ganz oder teilweise oder kommt die Lieferung aus einem vom Besteller zu vertretenden Grunde nicht zur Durchführung, so steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Lieferer ist berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragswertes oder des entsprechenden Teils zu verlangen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens bleibt beiden Vertragsparteien unbenommen.

 

§ 7 Rücklieferungen

 

1) Die Rücknahme gelieferter Waren erfolgt nur im Gewährleistungsfall und nach vorheriger Zustimmung des Lieferers. Rücklieferungen des Bestellers müssen daher grundsätzlich mit einer von Tunstall zu vergebenden Rücklieferungs-

nummer versehen sein. Die Rücknahme nicht orginalverpackter Ware ist ausgeschlossen. Gutschriften können nur bis höchstens 80% der jeweiligen Verkaufspreise erfolgen.

2) Lieferware, die in Abweichung der Standardausführung gefertigt wird, gilt als Sonderanfertigung.

3) Die Rücknahme von Sonderanfertigungen sowie lackierter, eloxierter, gravierter und nicht wiederverwendbarer Liefergegenstände ist ausgeschlossen.

 

§ 8 Sachmängel und Haftung

 

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1) All diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Absatz 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a) Absatz 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verjährungsfrist von 12 Monaten in den Fällen, in denen das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorschreibt. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3) Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller unbeschadet

etwaiger Schadensersatzansprüche gem. nachfolgender Bestimmung des § 9 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stestehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwändungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

4) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahr-

übergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen,

die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 

5) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwändungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwändungen sich erhöhen, weil der

Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruch des Bestellers gegen den Lieferer gem. § 478 Absatz 2 BGB gilt fernerhin vorstehende laufende Nr. 5) entsprechend.

7) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen nachstehender § 9. Weitergehende oder andere als die zuvorig geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8) Bei Vorliegen von Rechtsmängeln geltend die vorgenannten Bestimmungen des § 8 entsprechend.

 

§ 9 Sonstige Schadensersatzansprüche

 

1) Schadens- und Aufwändungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter

Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder

grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2) Soweit dem Besteller nach Ziffer 1) Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Auf die Bestimmung des § 8 Nr. 2) wird Bezug genommen. Bei Scha-

densersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichenVerjährungsvorschriften.

 

§ 10 Mehrwertsteuer

 

In den vorstehenden Zahlungsverpflichtungen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten; sie wird entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt.

 

§ 11 Schriftform

 

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Lieferer wirksam.

 

§ 12 Gerichtsstand; Übertragbarkeit und anwendbares Recht

 

1) Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 ZPO vor, so wird für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen als Gerichtsstand Münster (Westfalen) vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2) Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass anstelle des Lieferers eine anderweitige Firma in den Vertrag für diese eintreten kann.

3) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

§ 13 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

Stand: Juli 2018

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